§ 83 HGB
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
Suchhilfen: nichtkaufmännische Angestellte, Hilfskräfte im Handelsgewerbe, Arbeitsverhältnis im Handelsbetrieb, Betriebsangestellte im Handel, Arbeitsrecht für Hilfspersonal