Art 22 HGBEG

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(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) (gegenstandslos)

Suchhilfen: Firma weiterführen, Handelsregister Fortführung, bestehende Firma behalten, Unternehmensfortbestand, Firmenfortführung, Eintragung beibehalten, Fortführung von Firmen, Handelsrechtliche Fortführung, führen, führung, halten, tragung