Art 85 HGBEG

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§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGBEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026