§ 4 HgFSNatSchV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

Suchhilfen: Gewässerstraßengebiet befahren, Ankern im Schutzgebiet verboten, Ordnungswidrigkeit Wasserstraßenverkehr, Verstoß gegen Wasserstraßenschutz, Schiffsverkehr im Sperrgebiet, Fahrlässiges Befahren von Wasserstraßen, fahren, boten