§ 3 HGrG
Wirkungen des Haushaltsplans
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(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Suchhilfen: Haushaltsplan Ausgaben, Verwaltung Ausgaben tätigen, Verpflichtungen eingehen, Ansprüche nicht begründen, Verbindlichkeiten nicht aufheben, Haushaltsplan Wirkung, gaben, waltung, pflichtungen, gehen, gründen, bindlichkeiten, heben