§ 1 HHGSchäV

Schädigende Ereignisse

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Schädigende Ereignisse im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind:
1.
Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und
2.
Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.

Suchhilfen: Gefängnisaufenthalt mindestens 30 Tage, Maßnahmen zur Fluchtverhinderung, Schädigendes Ereignis im Haftkontext, Dauerhafte Haftunterbringung, Fluchtprävention im Strafvollzug, Gewahrsam von einem Monat, Verhinderung von Flucht im Gefängnis, hinderung