§ 8 HiKassGAufhG
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Versicherungsvereine der in § 6 bezeichneten Art können durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verband vereinigen zum Zwecke
- 1.
- der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrolle,
- 2.
- der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege,
- 3.
- der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende.
Suchhilfen: gemeinsamer Kassenführer einstellen, Verband für Krankenversicherung gründen, Krankenkontrolle im Verband organisieren, gemeinsame Pflegeeinrichtung betreiben, Verband für Krankenpflege vereinigen, gemeinsame Bedienstete einstellen, stellen, treiben, einigen