§ 38 HinSchG

Schadensersatz nach einer Falschmeldung

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Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Suchhilfen: Falschmeldung Schadensersatz, unrichtige Information melden, Fehlalarm Haftung, Schaden durch falsche Meldung, Hinweisgeber Haftung, Vorsätzliche Falschmeldung, Grob fahrlässige Meldung