§ 12 HIVHG – Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommission nach § 18 Abs. 2 haben über die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen, die die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn sie die Tätigkeit für die Stiftung beendet haben. Personen, die bei der Stiftung beschäftigt sind und auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen haben, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HIVHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2018