§ 17 HIVHG – Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
(1) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
(2) Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HIVHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2018