§ 19 HIVHG
Rechtsweg
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Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.
Suchhilfen: Stiftungsvorstand Entscheidung, Rechtsstreit Stiftung, Verwaltungsgericht zuständig, scheidung