§ 23 HIVHG – Ausschluß von Ansprüchen

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Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HIVHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2018