§ 6 HIVHG – Satzung
Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HIVHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2018