§ 1 HKEntschG
Grundsatz
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Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.
Suchhilfen: Heimkehrer Entschädigung, Einmalige Ausgleichszahlung, Gewahrsam Entschädigung, Rückkehrer Geldleistung, Beitrittsgebiet Entschädigung, Entschädigung für Haft, schädigung, gleichszahlung