§ 5 HKEntschG – Kostentragung ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. Juni 2013