§ 30a HkRNDV
Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen
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(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an den antragsstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
- 1.
- der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
- 2.
- bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise zusätzlich der Bilanzkreis, aus dem der Stromlieferant seine Letztverbraucher beliefert.
- 1.
- in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
- 2.
- von dem Anlagenbetreiber
- a)
- an einen Stromlieferanten unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Stromlieferanten an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
- b)
- direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.
(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.
Suchhilfen: gekoppelte Stromlieferung, Bilanzkreis Anmeldung, Erneuerbare Energie Bilanz, Stromlieferant Verpflichtung, Antrag Herkunftsnachweis, meldung, pflichtung