§ 53 HkRNDV
Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
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Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.