§ 22 HOAI – Anwendungsbereich

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(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026