§ 22 HOAI – Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.
- Landschaftspläne,
- 2.
- Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3.
- Landschaftsrahmenpläne,
- 4.
- Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5.
- Pflege- und Entwicklungspläne.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026