§ 26 HOAI – Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026