§ 5 HolzBauSchAusbV
Durchführung der Berufsausbildung
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(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen.
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr
- a)
- in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder
- b)
- in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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