§ 10 HolzbhAusbV – Aufheben von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026