§ 10 HolzbhAusbV – Aufheben von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026