§ 5 HomTAMRegV – Neue Registrierung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:
- 1.
- Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder
- 2.
- Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026