§ 4 HonigV
Verkehrsverbote
📖
↗ Links
Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
- 2.
- Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- 3.
- Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
Suchhilfen: Honig Kennzeichnungspflicht, Honig Etikettierungsvorschrift, Verbot Honig in Verkehr bringen, Honig ohne Bezeichnung nicht zulässig, Honig Produktbezeichnungspflicht, Honig Lebensmittelkennzeichnung, Honig Angabevorschrift, zeichnung