§ 32 HotelAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

📖

(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Suchhilfen: Barpersonal Ausbildung, Weinfachkraft Qualifikation, Zusatzqualifikation Hotel, Fähigkeiten Bar und Wein, Hotelfachkraft Zusatzqualifikation, Ausbildung Bar und Wein, Fertigkeiten Barservice, Kenntnisse Weinverkostung, bildung