§ 5 HRegGebV
Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
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Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Suchhilfen: Eintragung zurückweisen, Gebühren bei Rücknahme, Teilweise Rücknahme von Eintragungen, Gebühren für zurückgewiesene Anmeldung, Gebühren bei Ablehnung von Eintragungen, tragung, weisen, tragungen, meldung, lehnung