§ 3 HRG

Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

Suchhilfen: Gleichberechtigung Hochschule, Frauenförderung Universität, Gleichstellung an Hochschulen, Diskriminierung von Frauen im Studium, Rechte von Frauenbeauftragten, Nachteilsausgleich für Frauen an Uni