§ 49 HRG

Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

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Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Suchhilfen: Beamtenstatus Hochschulprofessor, Beamtenrecht für Professoren, Beamtenrecht an Universität, Beamtenstatus für Lehrende, Dienstrecht für Dozenten