§ 49 HRG
Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
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Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Suchhilfen: Beamtenstatus Hochschulprofessor, Beamtenrecht für Professoren, Beamtenrecht an Universität, Beamtenstatus für Lehrende, Dienstrecht für Dozenten