§ 32 HtDBwVWehrtechnikVDV

Erwerb der Laufbahnbefähigung

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Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.

Suchhilfen: Bauassessor werden, Staatsprüfung bestehen, Laufbahnbefähigung erhalten, Berufsbezeichnung Bauassessor, Referendariat Abschluss, Bauassessor Titel führen, Verwaltungsdienst Laufbahnqualifikation, stehen, halten, rufsbezeichnung