§ 7 HundVerbrEinfG
Einziehung
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Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können
- 1.
- Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
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