§ 1 HundVerbrEinfVO
Begriffsbestimmungen
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↗ Links
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
- 2.
- Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
Suchhilfen: gefährlicher Hund einführen, Hund importieren, Begleitperson Pflicht, Hund Kennzeichnungspflicht, Hund Einfuhrdokumente, Gefährlicher Hund Nachweis, Hund Einreise Regelung, führen