§ 1 HundVerbrEinfVO

Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Suchhilfen: gefährlicher Hund einführen, Hund importieren, Begleitperson Pflicht, Hund Kennzeichnungspflicht, Hund Einfuhrdokumente, Gefährlicher Hund Nachweis, Hund Einreise Regelung, führen