§ 4 HundVerbrEinfVO
Befugnisse der zuständigen Behörde
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Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.
- anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
- 2.
- den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
- 3.
- das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
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