§ 4 HwFwBAProKaufmMFV
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
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Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 3.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Suchhilfen: Ausbilderprüfung bestehen, Eignungsnachweis Ausbildung, Qualifikationsnachweis pädagogisch, vergleichbare Prüfung anerkennen, staatliche Prüfungsnachweise, bilderprüfung, stehen, bildung, erkennen