§ 11 HwO
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Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.
Suchhilfen: Eintragung melden, Handwerkskammer Benachrichtigung, Gewerbetreibender Meldung, Industrie‑Handelskammer informieren, Eintragung anzeigen, tragung, nachrichtigung, zeigen