§ 42g HwO

📖

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Suchhilfen: ausländische Abschlüsse anerkennen, Ausländische Bildungsnachweise, Fortbildung im Ausland, erkennen, bildung