§ 42g HwO
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Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Suchhilfen: ausländische Abschlüsse anerkennen, Ausländische Bildungsnachweise, Fortbildung im Ausland, erkennen, bildung