§ 5 HwO
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Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Suchhilfen: technisch zusammenhängende Leistungen, fachlich zusammenhängende Leistungen, wirtschaftliche Ergänzung Handwerk, Handwerksbetrieb erweitern, Handwerkliche Nebentätigkeit, Leistungsangebot ergänzen, gänzung, gänzen