§ 72 HwO

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Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

Suchhilfen: Gesellenausschuss Mitglied bleiben, Amt im Gesellenausschuss behalten, Handwerksinnungsmitgliedschaft erhalten, Wahlzeit im Gesellenausschuss, Arbeitslosigkeit Amt weiterführen, Mitgliedschaft nach Kündigung behalten, halten, führen