§ 76 HwO
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Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
- 1.
- wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
- 2.
- wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
- 3.
- wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
Suchhilfen: Handwerksinnung auflösen, Innung auflösen lassen, Innung Mitgliederschwund, Innung Zweckabweichung, Innung Gemeinwohl gefährden, Handwerkskammer Eingreifen, lösen, greifen