§ 94 HwO

📖

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.

Suchhilfen: Vollversammlung Handwerk, Handwerksvertretung Freiheit, Weisungsfreiheit Handwerker, Auftragsbindung vermeiden, Vertreter Handwerksgremium, Handwerksähnliche Gewerbe Rechte, Mitglied Vollversammlung Pflichten, tragsbindung, meiden