Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Geändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Gegenstand
- § 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind
- § 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen
- § 4 Antrag
- § 5 Übergangsregelung
- § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel