§ 14 HwWahlO
(1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig, die unverändert auf einen der vom Wahlausschuß zugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten Vorschläge lauten.
(2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es, daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter veröffentlichten Nummer und dem Kennwort bezeichnet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwWahlO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;
zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025