§ 2 HypKrlosErklG
Auf das Verfahren der Kraftloserklärung sind die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypothekenbriefen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypKrlosErklG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Januar 2018