§ 6 HypKrlosErklG

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Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergänzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypKrlosErklG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Januar 2018