§ 9 HypKrlosErklG
Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypKrlosErklG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Januar 2018