§ 14 IDNrG

Verhältnis zu anderen Vorschriften

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(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Suchhilfen: Datenaustausch Steuerverwaltung, Personenbezogene Daten Verarbeitung, gesetzliche Vorschriften unberührt, ID‑Nummer Anwendung, Datenweitergabe Finanzamt, Verhältnis zu anderen Gesetzen, Datenschutz Ausnahmen, Steuerliche Datenübermittlung, arbeitung, schriften, wendung, deren, nahmen