§ 5 IDNrG
Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer
↗ Links
- 1.
- der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie
- 2.
- dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.
(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung.
(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.
Suchhilfen: Identifikationsnummer beantragen, Zweck der Steuer‑Identifikationsnummer, Datenabgleich mit IDNr, Verwendung der Identifikationsnummer, IDNr Verarbeitung einschränken, Fehlerhafte IDNr erkennen, antragen, wendung, arbeitung, schränken, kennen