Art 3 IEntwOrgAbkG

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Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IEntwOrgAbkG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 55 G v. 18.3.1975 I 705

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026