Art 1 IFCAbkG
Dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation), das am 11. April 1955 von dem Direktorium der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Zwecke der Vorlage bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten gebilligt worden ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFCAbkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2014