§ 11 IFG

Veröffentlichungspflichten

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(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Suchhilfen: Behördeninformationen online, Verzeichnis öffentlich einsehen, Aktenplan einsehen, Informationssammlung zugänglich machen, Datenbank öffentlich bereitstellen, hördeninformationen, sehen, reitstellen