§ 2 IFG

Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Suchhilfen: öffentliche Aufzeichnung, Behördendaten, Daten von Behörden, Drittperson, personenbezogene Daten an Dritte, Information für amtliche Zwecke, nicht‑öffentliche Notizen, zeichnung, hördendaten, hörden