§ 6 IFG

Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Suchhilfen: Geistiges Eigentum schützen, Betriebsgeheimnis Zugang verweigern, Geschäftsgeheimnis Auskunft, Geheimnisauskunft verweigern, Geistiges Eigentum Informationszugang